§ 54 KrWG

Selbstverständlich erfüllen wir alle gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz:
1) KrWG § 53 = Transportgenehmigung für Müll
2) KrWG § 54 = Transportgenehmigung für Elektro- Altgeräte sowie Metalle und Schrott

Erlaubnis für Beförderer und Makler von gefährlichen Abfällen
Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (KrWG) haben ab dem 01.06.2012 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Durch die „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Kernstück der Mantelverordnung ist die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, welche die bisherige Beförderungserlaubsnisverordnung vollständig ablösen wird. Die neue Verordnung präzisiert sowohl die nach dem KrWG geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde als auch die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach §53 KrWG bzw. zur Erlaubnis nach §54 KrWG…

Quelle: http://www.zks-abfall.de

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